Hundehaltung

  • Leistungsbeschreibung

    Hunde in der Gemeinde Wachtberg haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den dicht bebauten Wohngebieten der inneren Ortsteile. Nicht selten kommt es hier zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern.

    Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners ist, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.

    Derart entstehende Spannungen brauchen nicht zu sein. Auch die Gemeinde Wachtberg bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.

    Wir wollen Sie daher auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden nochmals aufmerksam machen:

    • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.    
    • Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Hunde auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen an der Leine geführt werden.    
    • Auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.    
    • In Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.    
    • Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.    
    • Außerhalb der Ortschaften können Hunde auf öffentlichen Wegen unangeleint laufen gelassen werden.    
    • Eine Ausnahme bildet das Ausführen von Hunden in Naturschutzgebieten, in denen Hunde immer (!) angeleint sein müssen. Ausgewiesene Naturschutzgebiete sind hier der Rodderberg, der Dächelsberg/Ließemer Berg und der Kottenforst.    
    • Im Wald müssen Hunde abseits der öffentlichen Waldwege zum Schutz des Wildes an der Leine geführt werden.    
    • Für Hunde bestimmter Rassen, die als gefährlich eingestuft sind oder eine bestimmte Körpergröße/Körpergewicht überschreiten, gelten gesonderte Bestimmungen! Diese Hunde müssen beim Ordnungsamt zusätzlich zur Hundesteuer angemeldet werden.  
    • Ohne Begleitung einer Person dürfen Hunde nicht frei umherlaufen.

    Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich. Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze über Gebühr durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung zur Verfügung. Es gefällt sicherlich niemandem, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist. Deshalb unsere Bitte an Sie: Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist, d.h. außerhalb der Ortschaften zwischen Feld und Wald. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen. Behilflich dabei können die so genannten Hundetüten sein, die im Fachhandel (z.B. Zoo-Läden, Garten-Centern, teilweise Drogerien) zu beziehen sind.

    Es geschieht leider immer wieder, dass freilaufende Hunde Menschen, insbesondere Kinder, andere Hunde, Weidetiere oder Wildtiere anfallen und verletzen. Diese Gefahren können auf ein Minimum reduziert werden, wenn die Vorschriften gegen das Freie-Laufen-Lassen von Hunden beachtet werden.

    Näheres können Sie im Ordnungsamt erfragen (Frau Kelter, Tel.: 0228 / 9544 130). Wir bitten Sie um Unterstützung und Beachtung der Regeln, damit sich unsere vielfältigen Bemühungen um mehr Umweltschutz und Sicherheit in der Gemeinde Wachtberg auszahlen und Ihnen, Ihrem Hund und allen Mitbürgern das Zusammenleben erleichtert wird.

    Ihre Gemeindeverwaltung Wachtberg

  • Rechtsgrundlage

    Das Landeshundegesetz NW (LHundG NW) finden Sie im Bürgerservice Landes-Recht des Innenministeriums NRW.

  • Anträge / Formulare