Widerspruchsmöglichkeit zu Datenübermittlungen

Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben:

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)
Von den Meldebehörden werden Daten Familienangehöriger (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Auskunftssperren, Sterbedatum) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt. Familienangehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte/Lebenspartner, die minderjährigen Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zugehörig sind. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde darf auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums) über Alters- und Ehejubiläen erteilen (§ 50 Abs. 2 BMG). Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen wirkt auch für den anderen Ehegatten.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.


Widerspruch / Übermittlungssperre
Bürgerinnen und Bürger können der Datenübermittlung in den genannten Fällen widersprechen. Der Widerspruch und die Eintragung dieser Übermittlungssperren können formlos unter Vorlage eines Identitätsdokuments im Bürgerbüro der Gemeinde Wachtberg zu den dortigen Öffnungszeiten erfolgen.