Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten eingetragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen.
Gemäß § 12 Abs. 7 und Abs. 8 Kommunalwahlordnung in der derzeit gültigen Fassung wird hiermit darauf hingewiesen, dass wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht (§ 26 Bundesmeldegesetz – BMG) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der entsprechende Antrag ist bis spätestens zum 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) bei der zuständigen Wohnortsgemeinde zu stellen.
Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.
Dafür ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) am Wahltag
1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Kreis, eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben (Stichtag: 29.08.2025),
3. in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt ist der Nachweis für die Wahlberechtigung zu erbringen.
Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung
1. über die Staatsangehörigkeit,
2. über die Anschrift in der Gemeinde,
3. über das ununterbrochene Innehaben einer Wohnung, bei mehreren Wohnungen einer Hauptwohnung, seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) im Wahlgebiet.
Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Wahlberechtigte Personen die infolge einer Behinderung die Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht selbst beantragen können, kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Der Antrag muss bis zum 29.08.2025 (16. Tag vor der Wahl) beim Bürgermeister der Gemeinde Wachtberg, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg gestellt werden.
Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie beim Wahlamt der Gemeinde Wachtberg, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg oder auf der Internetseite der Gemeinde Wachtberg (www.wachtberg.de / Wahlen / Kommunalwahl).
Gemeinde Wachtberg, den 26.06.2025
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez. Beate Pflaumann
Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum – vom 04.07.2025 bis 08.07.2025.