Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 06.05.2025 - VerfGH 30/23.VB-2 - § 15a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahlG) für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt.
Für Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, entfällt somit die Pflicht, mit ihren Wahlvorschlägen Bescheinigungen des Präsidenten des Landtags über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte bzw. diese ersetzende Erklärungen vorzulegen.
Die in meiner am 16.04.2025 öffentlich bekanntgemachten „Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen“ zu § 15a Abs. 1 KWahlG enthaltenen Hinweise sind daher als gegenstandslos zu betrachten.
Ich weise darauf hin, dass die Regelungen des § 15 a Abs. 2 bis 7 KWahlG für Wählergruppen ohne Rechenschaftspflicht sowie Einzelbewerber und -bewerberinnen weiterhin Gültigkeit haben.
Die Anlage 27 KWahlO „Erklärung nach § 15a Abs. 2 KWahlG an den/die Wahlleiter/in“ kann in einer angepassten Fassung beim Wahlamt der Gemeinde Wachtberg unter wahlen@wachtberg.de angefordert werden.
Wachtberg, 10. Juni 2025
Beate Pflaumann
Wahlleiterin
Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum – vom 10.06.2025 bis 24.06.2025.