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Kommunaler Winterdienst in Wachtberg
Wachtberg - In der Zeit vom 07. November bis zum 27. März ist der Baubetriebshof der Gemeinde Wachtberg innerhalb der einzelnen Ortschaften für die Erfüllung der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Strassen zuständig. Für die Räum- und Streupflicht außerhalb der Ortschaften ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig.In den Wachtberger Orten erfolgt ein eingeschränkter Winterdienst, das heißt nicht alle Straßen werden zum Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs um 7.00 Uhr ge-räumt bzw. gestreut sein. Die Räum- und Streupflicht für den Fahrverkehr be-schränkt sich auf die gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen während des allgemeinen Tagesverkehrs. Auf diesen Straßen wird durch den Baubetriebshof werktags von 7.00 – 20.30 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 – 20.00 die Ver-kehrssicherheit hergestellt. Außerhalb dieser Zeiten, d.h. in den späten Abendstun-den und nachts wird durch den Baubetriebshof kein Räum- und Streudienst erbracht.
Der Räum- und Streudienst wird auf den übrigen, nicht gefährlichen und verkehrs-wichtigen Straßen als Serviceleistung erbracht (für diese Leistung wird von jedem Grundstückseigentümer jährlich eine Gebühr von 0,70 € je Meter Grundstücksbreite erhoben). Ist der Zeitaufwand für die o.g. Pflichtaufgabe bei extremen Witterungsver-hältnissen größer, kann sich der Räum- und Streudienst auf diesen Straßen auch bis auf den späten Vormittag hinziehen.
Die Sicherstellung der Verkehrssicherheit auf den Gehwegen zu den Zeiten des allgemeinen Tagesverkehrs (d.h. morgens bis 7.00 Uhr müssen die Gehwege ge-räumt bzw. gestreut sein) obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt oder von dort erschlossen ist.
Hierbei ist zu beachten, dass unselbstständige Geländestreifen (d.h. zwischenlie-gende Grünstreifen, Gräben etc. von bis zu 1 – 1,5 m Breite) die Zuordnung des Gehweges zum Grundstück nicht unterbrechen. Ebenfalls gilt, dass ein Grundstück nicht zwingend über einen Zugang von dem Gehweg verfügen muss, um von diesem erschlossen zu werden. Ausschlaggebend ist schon die Aussicht, zumindest Zugang nehmen zu können. Gleiches gilt bei Straßen, die keine Gehwege haben, hier ist ein mindestens 1,00 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis freizuhalten.
Diese Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen hat die Gemeinde wie jeder Grund-stückseigentümer auch, bei den eigenen Liegenschaften, den Schulen, Turnhallen, Spielplätzen etc. zu erbringen (soweit diese Pflicht nicht auf einzelne Nutzer wie Mie-ter und Vereine übertragen wurde).
Bei Fragen zur Organisation und Durchführung des Winterdienstes können Sie sich direkt an den Leiter des Baubetriebshofes, Gerd Engel, Tel.: 0228/ 9544 162 oderper E-Mail: gerd.engel@wachtberg.de wenden. (GW)
Letzte Änderung: 14. November 2008 - © 2008 Gemeinde Wachtberg