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Die Gemeindewerke Wachtberg, AöR informieren: Einleitung von Kondensaten aus Brennwert-Heizungsanlagen
Beim Betrieb einer erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertheizungsanlage mit einer Nennwärmebelastung von mehr als 25 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen müssen anfallende Kondensate aus den Rauchgasen – gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Entwässerungssatzung der Gemeindewerke Wachtberg – vor der Einleitung in die Kanalisation ausreichend neutralisiert werden.
- Bei Heizölfeuerungsanlagen gilt:
Für die Einleitung der Kondensate ist bei einer Nennwärmeleistung der Anlage
- von 25 bis 100 Kilowatt eine Genehmigung gemäß § 59 Landeswassergesetz NRW (LWG) und
- über 100 Kilowatt eine Genehmigung gemäß den §§ 58 und 59 LWG
beim Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Gewässerschutz, zu beantragen.
- Bei Erdgas- und Flüssiggasfeuerungsanlagen gilt:
Für die Einleitung der Kondensate ist bei einer Nennwärmeleistung der Anlage
- über 200 Kilowatt eine Genehmigung gemäß den §§ 58 und 59 LWG beim Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Gewässerschutz, zu beantragen.
Einleitungen von Kondensaten aus Brennwertheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 25 Kilowatt bei Heizölfeuerungsanlagen und von weniger als 200 Kilowatt bei Erdgas- und Flüssiggasfeuerungsanlagen sind den Gemeindewerken Wachtberg, AöR schriftlich anzuzeigen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Gemeindewerke Wachtberg, AöR unter der Tel.-Nr. (0228) 9544156 gerne zur Verfügung. (GW)
Letzte Änderung: 27. Juni 2008 - © 2008 Gemeinde Wachtberg