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Reiten in der freien Landschaft
Wachtberg - Die ersten warmen Sonnenstrahlen locken auch bei uns in Wachtberg jedermann ins Grüne. Besonders die Reiter werden es genießen, nun wieder auf dem Rücken ihrer Pferde Ausflüge in die freie Landschaft zu machen. Für das Reiten in der freien Landschaft gibt es jedoch Regeln, die jeder Reiter kennen und beachten sollte.
Reitplakette
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Diese Kennzeichen können gegen Entrichtung einer Abgabe beim Rhein-Sieg-Kreis erworben werden.
Der Rhein-Sieg-Kreis hat angekündigt, die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht in diesem Jahr verstärkt zu kontrollieren.
Wo darf ich reiten?
Für das Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgebend.
Das Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen ist erlaubt, sofern dies nicht durch das Verkehrszeichen 258 StVO verboten ist. Hierbei ist zu beachten, dass Reiterinnen und Reiter als Verkehrsteilnehmer im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten und somit immer die Fahrbahn nutzen müssen. Ausnahme: Es ist ein Sonderweg für Reiter vorhanden (Verkehrszeichen 238 StVO).
Für das Führen von Pferden gilt entsprechendes, so dass ebenfalls die Fahrbahn zu nutzen ist.
Für Straßen und Wege, die mit dem Verkehrszeichen 250 StVO gekennzeichnet sind, besteht kein Reitverbot, da Tiere von dem Nutzungsverbot explizit ausgenommen sind.
Reiten in der freien Landschaft
Es ist ganz simpel: Man befindet sich in der „freien Landschaft“, wenn man sich außerhalb von Wäldern, Städten, Orten oder Dörfern bewegt.
In diesen Bereichen ist das Reiten auf öffentlichen und privaten Straßen und Wegen erlaubt, soweit es nicht durch das Zeichen 258 StVO ausgeschlossen ist.
Die Reitbefugnis gilt nicht für private Straßen und Wege, die zu Gärten, Hofräumen, zum privaten Wohnbereich oder zu einem gewerblichen oder öffentlichen Betriebsgelände gehören.
Reiten im Wald
Auf öffentlichen Straßen und Wegen, die in einem Waldgebiet liegen oder durch ein solches führen, darf geritten werden, soweit es nicht durch das Zeichen 258 StVO ausgeschlossen worden ist.
In Waldgebieten ist das Reiten abseits von öffentlichen Straßen und Wegen nur auf solchen Straßen und Wegen zulässig, die als Reitwege (Zeichen 238 StVO) gekennzeichnet sind.
Für alle anderen Straßen und Wege in Waldgebieten besteht ein generelles Reitverbot.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Amt für Natur- und Landschaftsschutz (untere Landschaftsbehörde), Ansprechpartner: Herr Günter Pfeiffer, Telefon: 02241/13-2671, Email: guenter.pfeiffer@rhein-sieg-kreis.de .
Infos auch im Internet www.rhein-sieg-kreis.de unter Bürgerservice >> Dienstleistungen >> Umwelt & Verbraucherschutz. (GW)
Letzte Änderung: 30. April 2008 - © 2008 Gemeinde Wachtberg