Hecken abschneiden und Roden verboten

Rhein-Sieg-Kreis Rhein-Sieg-Kreis (hei) – Vom 1. März bis zum 30. September gilt wieder die Schonzeit für Hecken und Gebüsche.

Darauf macht das Amt für Natur- und Landschaftsschutz des Rhein-Sieg-Kreises aufmerksam. In dieser Zeit dürfen Hecken und Gebüsche weder gerodet noch abgeschnitten oder gar zerstört werden.

Nutznießer der Schonzeit für die Gehölze sind die heimischen Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien, die in den Hecken und Gebüschen Schutz vor natürlichen Feinden finden. Die Gehölze dienen als Schlaf- und Ruheplätze sowie zur Aufzucht des Nachwuchses. Blattwerk, Knospen, Früchte und Samen der Gebüsche sind kostbare Nahrungsmittelspender für die Tierwelt.

Während der Schonzeit ist jedoch ein behutsamer Form- und Pflegeschnitt erlaubt, wie zum Beispiel das Zurückschneiden der jährlich austreibenden Zweige. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kann auch ein maßvoller Rückschnitt notwendig sein, wenn Zweige und Blattwerk in Fußgängerwege beziehungsweise Fahrbahnen hineinwachsen, oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht in den Straßenraum versperrt wird.

Auf jeden Fall sollte aber vor dem Schnitt vorsichtig geprüft werden, ob sich nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt. Dann sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen.

"Durch Radikalschnitte würde den Vögeln und anderen Tieren die Lebensgrundlage entzogen", erläutert der Leiter des Amtes für Natur- und Landschaftsschutz, Bernd Zimmermann, diese Vorschrift und bittet, auf die heimische Tierwelt Rücksicht zu nehmen. Wer dennoch zu einem Kahlschlag ansetzt, verstößt gegen das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen und riskiert ein empfindliches Bußgeld.

Weitere Informationen zur Schonzeit für Hecken und Gebüsche können beim Amt für Natur- und Landschaftsschutz des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Stephanie Pischke, Telefon 02241 / 13-3530, Ursula Hillebrand, Telefon 02241 / 13-2674, oder über umwelttelefon@rhein-sieg-kreis.de erfragt werden. (RSK)