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Rhein-Sieg-Kreis unterstützt Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Rhein-Sieg-Kreis (al) – Das Thema Pflege geht alle an und der Rhein-Sieg-Kreis möchte Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen in dieser Situation unterstützend zur Seite stehen.
Ob durch schleichende Krankheit, Alter oder einen Unfall – jederzeit kann ein Mensch pflegebedürftig werden. Auch im Zuge der demographischen Veränderungen rückt das Thema Pflege von Angehörigen immer mehr in den Fokus der Aufmerksamkeit und des Interesses. Viele Angehörige entscheiden sich für die familiäre Pflege zu Hause, damit der oder die Pflegebedürftige in der gewohnten häuslichen Umgebung bleiben kann.
Der Rhein-Sieg-Kreis fördert zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur finanziellen Unterstützung Pflegebedürftiger die Tages-, Nacht-, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Einrichtungen und unterstützt damit die Pflege im eigenen Zuhause nach dem Grundsatz: „ambulant vor stationär“. Das Fördervolumen betrug im Jahr 2008 1,7 Millionen Euro.
Pflegende Angehörige leisten oft aufopferungsvolle Arbeit und befinden sich schnell an der Grenze ihrer Kraft und Belastbarkeit. Erholung und Entlastung scheitern häufig an den finanziellen Möglichkeiten. Die Folgen von Dauerbelastungen durch die Spirale Job, Familie und Pflege von Angehörigen gehen leider nicht immer unbemerkt an den Betroffenen vorbei. Unbeschwerte (Frei-)Zeiten für die pflegenden Angehörigen sind wichtig, denn sie sollten ihr eigenes Leben trotz allem genießen können.
Hier gibt es gesetzliche Regelungen, die im Sozialgesetzbuch XI verankert sind und pflegenden Angehörigen die Möglichkeit geben, große Belastungen etwas erträglicher zu machen:
So haben zum Beispiel in Fällen, in denen häusliche Pflege nicht immer sichergestellt werden kann oder eine zusätzliche Stärkung der Pflege erforderlich ist, Pflegebedürftige Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige zur Entlastung der pflegenden Angehörigen an einzelnen oder allen Wochentagen Tages- oder Nachtpflege in Betreuungseinrichtungen nutzen können. Eine komplette Versorgung, Betreuung und Förderung wird dort gewährleistet. Ein pflegender Angehöriger kann in dieser Zeit eigene Erledigungen machen oder eben einen „freien Tag“ zum Krafttanken nehmen, ohne dabei ein schlechtes Gewissen haben zu müssen.
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden, weil pflegende Angehörige zum Beispiel selbst krank sind, sich in Kur oder Urlaub befinden, besteht die Möglichkeit der so genannten Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. In diesem Fall können Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung, die über Kurzzeitpflegeplätze verfügt, für einen Zeitraum von jeweils 28 Tagen im Jahr aufgenommen werden. Diese „Kurzzeitpflege“ ermöglicht den pflegenden Angehörigen, zeitweise Entlastung zu finden.
In beiden Fällen übernimmt die Pflegeversicherung bekanntlich nur die Kosten für die Pflege bis zu einem - von der jeweiligen Pflegestufe abhängigen - Höchstbetrag. Den nicht gedeckten Anteil für die Vergütung der Pflegekosten sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die so genannten Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Hierfür gibt es keinen Zuschuss der Pflegeversicherung.
Zur zusätzlichen finanziellen Entlastung der Pflegebedürftigen kann der Träger der Einrichtung, in der Tages-, Nacht-, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, beim Sozialamt des Rhein-Sieg-Kreises einen Antrag auf Übernahme der zu zahlenden Investitionskosten (= bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss) stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, muss der Pflegebedürftige keine Investitionskosten an die Einrichtung mehr zahlen.
Mögliche Rechnungen über „Investitionskosten“ sollten daher überprüft werden hinsichtlich der Frage, ob die Einrichtung bereits einen Antrag beim Kreissozialamt gestellt hat. Ratsam ist es in jedem Fall, sich bereits im Vorfeld vor Antritt der Tages-, Nacht-, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bei der gewählten Einrichtung diesbezüglich zu informieren!
Weitere Auskünfte zum Thema Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen erteilt Frau Lunge vom Kreissozialamt unter Tel.: 02241 / 13-3027. (RSK)
Letzte Änderung: 20. Mai 2009 - © 2009 Gemeinde Wachtberg