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Linksammlung
Widmung der Erschließungsanlagen „Elsternweg“ und „Habichtweg“ in Wachtberg-Niederbachem gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW
Nach Beschluss des Rates der Gemeinde Wachtberg vom 13.12.2011 werden die Straßenflächen der Erschließungsanlagen die Erschließungsanlagen „Elsternweg“ und „Habichtweg“ in der Gemarkung Niederbachem, Flur 2, Flurstücke 1113, 1090 und 1140 gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028) ...
... in der zurzeit gültigen Fassung als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW werden die Straßen als Anliegerstraßen eingestuft. Die gewidmeten Straßenflächen sind den der Verwaltung vorliegenden Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, die Bestandteile der Widmung sind, zu entnehmen.
Die gewidmeten Straßenflächen sind in dem beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskataster dargestellt.
Einsichtnahme:
Der Beschluss des Rates der Gemeinde Wachtberg vom 13.12.2011 über die Widmungsverfügung kann bei der Gemeindeverwaltung Wachtberg, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum, Zimmer 111 während der Dienststunden oder nach Terminvereinbarung (Tel.: 0228/9544-155) innerhalb der Widerspruchsfrist eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Widmung kann vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber angerechnet werden.
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit der Gemeinde Wachtberg, Fachbereich 3, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg (Tel.: 0228/9544-155) in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Wachtberg, 14.12.2011
Gemeinde Wachtberg,
Der Bürgermeister
Im Auftrag
A. Engels
Hinweis: Die rechtsverbindlich vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt gemäß § 14 Abs 1 der Hauptsatzung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum. Der Aushang erfolgt in der Zeit vom 20.12.2011 bis 03.01.2012.
Letzte Änderung: 22. Dezember 2011 - © 2011 Gemeinde Wachtberg