1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wachtberg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.12.2011

Amtliche Bekanntmachung Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat am 13.12.2011 gemäß § 132 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) ...

... in der zurzeit gültigen Fassung folgende Änderungen zur Satzung der Gemeinde Wachtberg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15.06.1989 beschlossen:


Artikel 1

Der bisherige Wortlaut des § 3 der Satzung der Gemeinde Wachtberg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15.06.1989 wird gestrichen. Dafür erhält § 3 folgende Fassung:

§ 3

Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln. Die Abschnittsbildung und die Bildung von Erschließungseinheiten erfolgen durch Ratsbeschluss.

(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6 b) und für Anlagen zum Schutz von Baugebieten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7) werden entsprechend den Grundsätzen des § 6 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet.
Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Parkflächen, Grünanlagen sowie Anlagen zum Schutz von Baugebieten als selbstständige Erschließungsanlagen abgerechnet werden; das ist dann der Fall, wenn diese Anlagen einem anderen Abrechnungsgebiet zur Erschließung dienen als die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze.


Artikel 2

Der bisherige Wortlaut des § 9 der Satzung der Gemeinde Wachtberg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15.06.1989 wird gestrichen. Dafür erhält § 9 folgende Fassung:

§ 9

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Straßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, dem öffentlichen Verkehr gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) gewidmet sind und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:

1.
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke einschl. Rinne; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) einseitige oder beiderseitige Gehwege; bei einseitigem Gehweg ersatzweise Schrammbord; mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke; die Decke kann aus Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation; die Entwässerung kann auch durch Regenauslässe oder durch Überlauf in vorhandene Vorfluter erfolgen;
d) Beleuchtungseinrichtungen; betriebsfertig.

2.
a) gemischt genutzte Verkehrsflächen (Mischflächen) mit Unterbau und Decke einschl. Rinne; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation; die Entwässerung kann auch durch Regenauslässe oder durch Überlauf in vorhandene Vorfluter erfolgen;
c) Beleuchtungseinrichtungen; betriebsfertig.

(2) Nichtbefahrbare Verkehrsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen, sie eine dementsprechende eingeschränkte Widmung gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW erfahren haben und sie die Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen entsprechend Abs. (1) 1. Buchst. b), c), d) und ausgebaut sind.

(3) Die übrigen Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flachen im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und

a) Plätze entsprechend Abs. (1) 1. Buchst. a), c) und d) ausgebaut sind,
b) Wege entsprechend Abs. (1) 1. Bucht. b), c), d) ausgebaut sind,
c) Parkflächen entsprechend Abs. (1) 1. Buchst. a), c) und d) ausgebaut sind,
d) Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind,
e) Radwege entsprechend Abs. (1) 1. Buchst. b) und c) ausgebaut sind,
f) Anlagen zum Schutz von Baugebieten ihrem Zweck entsprechend errichtet sind.

(4) Der Rat kann im Einzelfall durch Satzung die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Abs. (1), (2) und (3) festlegen.

(5) Der Rat stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlagen, der bestimmten Abschnitte der Erschließungsanlagen oder der Erschließungseinheiten (zusammengefasste Erschließungsanlagen) fest.

Artikel 3

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wachtberg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Wachtberg, den 14.12.2011

Theo Hüffel
Bürgermeister

Hinweis: Die rechtsverbindlich vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt gemäß § 14 Abs 1 der Hauptsatzung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum. Der Aushang erfolgt in der Zeit vom 20.12.2011 bis 03.01.2012.