Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg vom 19.02.2010

Amtliche Bekanntmachung Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NW S. 514) hat der Rat der Gemeinde Wachtberg am 18.02.2010 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen.

Inhaltsübersicht

§ 1 Gründung, Gebiet
§ 2 Wappen, Siegel, Flagge
§ 3 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsteile
§ 4 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 5 Unterrichtung der Einwohner durch den Gemeinderat
§ 6 Anregungen und Beschwerden
§ 7 Bezeichnung des Gemeinderates und seiner Mitglieder
§ 8 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 9 Ausschüsse
§ 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
§ 11 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 12 Bürgermeister
§ 13 Beigeordnete
§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 16 Übertragung von Ämter mit leitender Funktion auf Probe im
Beamtenbereich
§ 17 Inkrafttreten


§ 1
Gründung, Gebiet

(1) Die Gemeinde Wachtberg ist am 01.08.1969 durch den Zusammenschluss der früheren Gemeinden Adendorf, Arzdorf, Berkum, Fritzdorf, Gimmersdorf, Holzem, Ließem, Niederbachem, Oberbachem, Pech, Villip, Werthhoven und Züllighoven aufgrund des Gebietsänderungsvertrages vom 28. Mai / 11. Juni 1968 und des Gesetzes zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn vom 10. Juni 1969 (GV NW S. 236) gegründet worden.

(2) Das Gemeindegebiet umfasst 4.967 ha.

§ 2
Wappen, Flagge, Siegel

(1) Der Gemeinde Wachtberg ist mit Urkunde 13.04.1971 das Recht zur Führung eines Wappens verliehen worden. Beschreibung des Wappens:
In Blau ein flammenspeiender silberner (weißer) Lindwurm
(2) Der Gemeinde Wachtberg ist ferner mit Urkunde des Regierungspräsidenten vom 13.04.1971 das Recht zur Führung einer Flagge verliehen worden. Beschreibung der Flagge: Blau-weiß-blau, längsgestreift im Verhältnis 1:2:1 mit Wappeneindruck
(3) Die Gemeinde Wachtberg führt ein Dienstsiegel mit dem Gemeindewappen. Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel.

§ 3
Einteilung des Gemeindegebiets in Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Ortsteile eingeteilt:
1. Adendorf
2. Arzdorf
3. Berkum
4. Fritzdorf
5. Gimmersdorf
6. Holzem
7. Ließem
8. Niederbachem
9. Oberbachem
10. Pech
11. Villip
12. Werthhoven
13. Züllighoven

Die räumliche Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(1) Der Gemeinderat bildet für jede Ortschaft eine Ortsvertretung. Für die Ortschaften Adendorf (einschl. Klein Villip), Villip (einschl. Villiprott) und Holzem, Oberbachem (einschl. Kürrighoven) sowie Berkum und Züllighoven wird jeweils eine gemeinsame Ortsvertretung gebildet.

(2) Jeder Ortsvertretung gehören mindestens 2 Ratsmitglieder an. Im übrigen können einer Ortsvertretung mehr sachkundige Bürger/innen als Ratsmitglieder angehören.

(3) Dem Namen der Gemeinde werden in Personenstandsbüchern und -Urkunden die Ortschaften nach Abs. 1 als „Gemeindeteile“ angefügt.

§ 4
Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. Diese soll mit 19,5 Wochenstunden für den Bereich Gleichstellung tätig sein.

(2) Der Bürgermeister bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 LGG.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen.

(4) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 3 rechtzeitig und umfassend.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister vorab zu informieren.

Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen dem Ausschussvorsitzenden.

(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

§ 5
Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Gemeinderat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.

(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(3) Hat der Gemeinderat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

§ 6
Anregungen und Beschwerden

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Wachtberg fallen.

(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde Wachtberg fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.

(3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.

(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss.

(5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt unberührt.

(7) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.

(8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.

(9) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.

§ 7
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder

(1) Der Rat führt die Bezeichnung: Gemeinderat

(2) Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung Ratsmitglieder.

§ 8
Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.

§ 9
Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.

(2) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in einzelnen, unaufschiebbaren Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen, soweit eine rechtzeitige Befassung des Ausschusses oder Rates nicht möglich ist.

(3) Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.

(4) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.

§ 10
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, Fraktionssitzungen . Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 14 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO . Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 14 Sitzungen im Jahr beschränkt.

(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:

a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 12,78 € festgesetzt.

b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.

c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

d) versäumte Arbeitszeit wird grundsätzlich bis 19.00 Uhr anerkannt, soweit nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass eine längere Zeit anzurechnen ist. Mandatsbedingte Abwesenheit umfasst Zeiten, die für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und der Fraktionen einschließlich der erforderlichen Fahrzeiten aufgewendet werden.

e) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

f) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.

g) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,34 € je Stunde überschreiten.

h) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.

§ 11
Genehmigung von Rechtsgeschäften

(1) Verträge der Stadt/Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates.

(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) darstellt.

(3) Leitende Dienstkräfte i.S. dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten sowie die gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GO mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Bediensteten.

§ 12
Bürgermeister

(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Wachtberg festgelegt.

(3) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters.

§ 13
Beigeordnete

 

Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Der Gewählte ist allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.

§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt/Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg für die Dauer von zwei Wochen vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die ortsübliche Presse oder das Internet (www.wachtberg.de) auf den Anschlag hinzuweisen ist. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekanntgemacht:
Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.

(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg.

Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

§ 15
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

(1) Für Bedienstete in Führungspositionen trifft der Hauptausschuss die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder in entsprechender Weise das Arbeitsverhältnis einer oder einem Bediensteten zur Gemeinde verändern, im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 16
Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion auf Probe im Beamtenbereich

Wird einem Beamten ein Amt mit leitender Funktion übertragen und ist mit dieser Übertragung ein Amt mit einem höheren Grundgehalt verbunden, so erfolgt diese Übertragung bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren auf Probe.

§ 17
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung in der Fassung vom 16.12.2004 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bekanntmachung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wachtberg, den 19. Februar 2010

Theo Hüffel
(Bürgermeister)

 

Hinweis: Die rechtsverbindlich vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt gemäß § 15 Abs 1 der Hauptsatzung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg-Berkum. Der Aushang erfolgt in der Zeit vom 15.03.2010 bis 29.03.2010.