4. Änderungssatzung zur Satzung für das Kommunalunternehmen Gemeindewerke Wachtberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 23. Februar 2010

Amtliche Bekanntmachung Aufgrund von § 7 Abs.1, Satz 1 und § 114 a Abs.2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) hat der Rat der Gemeinde Wachtberg in seiner Sitzung am 18.02.2010 folgende Satzung beschlossen

 

Artikel 1

In § 2 – Gegenstand der Anstalt – wird in Abs. 1 nach Ziffer 2 folgende Ziffer 3 eingefügt:
„3. die Unterhaltung der fließenden Gewässer gemäß § 91 Landeswassergesetz NRW sowie der Gewässerausbau nach § 89 Landeswassergesetz NRW. Im Rahmen dieser Aufgaben überträgt die Gemeinde Wachtberg der Anstalt die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß § 91 Abs. 1 a Landeswassergesetz NRW“.

Artikel 2

In § 8 – Der Vorstand – wird in Abs. 7 der Verweis „BAT IV a, 1 a“ ersetzt durch „TVöD 10“.
In § 8 Abs. 9 wird der Verweis „§ 116 ff GO NW“ ersetzt durch „§§ 122, 123 GO NRW“.

Artikel 3

In § 10 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen – wird in Abs.5 nach § 20 Abs. 5 das Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ eingefügt.

Artikel 4

In § 11 – Jahresabschluss – wird in Abs. 2 der Verweis auf „§ 106 GO NRW“ ersetzt durch „§ 27 Abs. 2 KUV“.

Artikel 5

Die Änderung tritt zum 01.03.2010 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bekanntmachung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wachtberg, den 23. Februar 2010

Theo Hüffel
(Bürgermeister)

 

Hinweis: Die rechtsverbindlich vorstehend aufgeführten Bekanntmachung erfolgt gemäß § 15 Abs 1 der Hauptsatzung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg-Berkum. Der Aushang erfolgt in der Zeit vom 15.03.2010 bis 29.03.2010.