Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses

Amtliche Bekanntmachung und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 27. September 2009
  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Wachtberg liegt in der Zeit vom 07.09.2009 bis 11.09.2009 während der Dienststunden

    von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
     
    im Rathaus, 53343 Wachtberg-Berkum, Rathausstraße 34, Zimmer 211 zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im autorisierten Verfahren durchgeführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 11.09.2009, bis 12.30 Uhr bei der Gemeindebehörde (53343 Wachtberg-Berkum, Rathausstraße 34, Zimmer 211) Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
     
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 06.09.2009 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
     
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis

     99 Rhein-Sieg-Kreis II

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
     
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlkreises aufhält,
    b) wenn er seine Wohnung ab dem 23.08.2009in einen anderen Wahlbezirk
    - innerhalb der Gemeinde
    - außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist,
    verlegt,

    c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge von Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 06.09.2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 11.09.2009) versäumt hat,

    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1der Bundeswahlordnung entstanden ist,

    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25.09.2009, 18.00 Uhr bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr stellen.

    Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

    Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
     
  1. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
     
  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
     
  • einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
     
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
     
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wachtberg, den 27. Aug. 2009
Gemeinde Wachtberg
Theo Hüffel
Bürgermeister

Hinweis:
Diese aufgeführte Bekanntmachung erfolgt gemäß § 15 Abs 1 der Hauptsatzung rechtsverbindlich durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg-Berkum. Der Aushang erfolgt in der Zeit vom 07.09.2009 bis 21.09.2009.