Aktuelles
- Mitteilungen aus dem Rathaus
- Mitteilungen aus der Gemeinde
- Amtliche Bekanntmachungen
- Öffentliche Ausschreibungen
- Öffentliche Angebote
- Haushaltsplan
- Wachtberger Kulturwochen
- 40 Jahre Gemeinde Wachtberg
- Teilnahme am NRW-Tag
- Nachrichten-Archiv
- Pegelstände / Wetter
Termine
- Veranstaltungskalender
- Kultur-Newsletter
- Sprechstunden
- Sitzungstermine
- Öffnungszeiten
- Mülltermine
- Apothekennotdienst
- Blutspendetermine
- Fahrplan-Auskunft
- Redaktionsschlüsse Amtsblatt
Linksammlung
Inkrafttreten des Bebauungsplanentwurfes Nr. 07-11 „Im Olligsiefen“, Niederbachem
Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am 19.05.2009 den Bebauungsplanentwurf Nr. 07-11 „Im Olligsiefen“, Niederbachem gem. § 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514), als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplanentwurf Nr. 07-11 „Im Olligsiefen“, Niederbachem in Kraft.
Der Geltungsbereich dieses Plangebietes ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.
Jedermann kann den Bebauungsplan nebst Textteil und Begründung im Hochbauamt der Gemeinde Wachtberg, Zimmer 114, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch die Bebauungsplanänderung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Wachtberg-Berkum, den 25.05.2009
Gemeinde Wachtberg
Der Bürgermeister
Theo Hüffel
Hinweis:
Diese aufgeführte Bekanntmachung erfolgt gemäß § 15 Abs 1 der Hauptsatzung rechtsverbindlich durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg-Berkum.
Der Aushang erfolgt in der Zeit vom 08.06. bis 22.06.2009.
Letzte Änderung: 9. Juni 2009 - © 2009 Gemeinde Wachtberg