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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Wachtberger Frühling 2009“
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) in Verbindung mit den §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 272), wird von der Gemeinde Wachtberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Wachtberg vom 24.03.2009 folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Wachtberger Frühling 2009“ am Sonntag, dem 26. April 2009 in Wachtberg, Ortschaft Berkum, innerhalb der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. April 2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Wachtberg, den 25.03.2009
Theo Hüffel
Bürgermeister
Letzte Änderung: 17. April 2009 - © 2009 Gemeinde Wachtberg