Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln: 54.1- 1. 1- (8.16)- 3

Amtliche Bekanntmachung Der Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal hat mit Antrag vom 03.12.2008 gemäß § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung beantragt, ...

... aus den drei Brunnen II, IV und V (Wasserwerk Heimerzheim) auf den Grundstücken Gemarkung Heimerzheim, Flur 19, Flurstück 61 und Flur 21, Flurstücke 281 und 247, Grundwasser in einer Menge von 900 m³/h – 18.000 m³/d – 2.500.000 m³/a zu fördern, um es als Trink- und Brauchwasser im eigenen Versorgungsgebiet zu verwenden. Bei einem Ausfall einer der drei Förderbrunnen (förderuntüchtig) beantragt der Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal zusätzlich die Genehmigung zum Abteufen von entsprechenden Ersatzbrunnen auf den eigenen Grundstücken Gemarkung Heimerzheim, Flur 19, Flurstück 61 und Flur 21, Flurstücke 243/247.

Zurzeit besteht eine bis zum 31.12.2009 befristete Entnahmebefugnis in Form einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG in Höhe von 3,0 Mio. m³/a.

Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und die dazugehörigen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens des Unternehmens ergeben, liegen gemäß § 148 LWG i.V.m. § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG.) NRW einen Monat lang in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, und zwar in der Zeit
vom 09.02.2009 bis 09.03.2009 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Wachtberg, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg, Zimmer 115 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens vier Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 06.04.2009 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Wachtberg, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg, Zimmer 115, oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln, Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt auch dessen Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne. Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.

Soweit gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden, die sich insbesondere auf Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 u. 4 WHG beziehen und innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 VwVfG NRW eingegangen sind, wird die Verfahrensbehörde über diese nach mündlicher Verhandlung, zu der die Beteiligten mit angemessener Frist geladen werden, entscheiden. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, indem der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird -unter Hinweis darauf, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann-, bekannt gemacht wird. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstehen, werden nicht erstattet.

Köln, den 12.01.2009

Im Auftrag
gez. Vesper