Amtliche Bekanntmachung einer Satzungsänderung

Amtliche Bekanntmachung 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalunternehmens Abwasserbeseitigungsbetrieb Wachtberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen – Grundstücksentsorgungssatzung - vom 15.1.2009

Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S.514), der §§ 51, 53,53a, 117 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25. 06.1995 (GV NRW , S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NRW S. 708) und der §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NRW 2008 S. 8), in Verbindung mit der Satzung für das Kommunalunternehmen „Gemeindewerke Wachtberg, Anstalt des öffentlichen Rechts“ der Gemeinde Wachtberg vom 09.09.2004 - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Gemeindewerke Wachtberg, Anstalt des öffentlichen Rechts am 14.01.2009 diese Satzung beschlossen:

Artikel 1
In der Überschrift zur Satzung sowie in der Präambel wird das Wort „Abwasserbeseitigungsbetrieb“ ersetzt durch das Wort „Gemeindewerke“.

Artikel 2
In § 10 werden die Worte „Gebührensatzung des Kommunalunternehmens zur Grundstücksentsorgungssatzung“ ersetzt durch die Worte „ Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens zur Entwässerungssatzung“.

Artikel 3
In § 13 Abs. 2 wird der Betrag 51.129,00 Euro ersetzt durch den Betrag 50.000,00 Euro.

Artikel 4
Die Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wachtberg, den 15.01.2009
Strehl
(Vorstand)

Hinweis: Die rechtsverbindlich nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 15 Abs 1 der Hauptsatzung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg-Berkum.
Der Aushang erfolgt in der Zeit vom 26.01. bis 09.02.2009.