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Haushaltssatzung der Gemeinde Wachtberg für das Haushaltsjahr 2008
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10. 2007 (GV NRW S. 380), wurde durch Beschluss des Rates der Gemeinde Wachtberg vom 22.April 2008 in Verbindung mit der Dringlichkeitsentscheidung vom 04.Juli 2008 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW folgende Haushaltssatzung erlassen:§ 1
(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 25.596.551 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 26.699.675 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 24.470.495 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 24.273.502 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 1.180.864 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 1.441.945 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 1.103.124EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 7.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltjahr 2008 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 265 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 391 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 413 v.H.
§ 7
entfällt
§ 8
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 35.000 EUR innerhalb eines Fachbereichsbudgets sind im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich anzusehen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.
(2) Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 50.000 EUR nicht übersteigen.
(3) Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze, die zusammengefasst dargestellt werden, gelten die Beschaffungen von beweglichen Anlagegütern bis zu einem Gesamtwert von 20.000 € pro Produktgruppe incl. geringwertiger Wirtschaftsgüter. Alle anderen Investitionen werden im Nachweis einzelner Investitionen separat ausgewiesen (§ 14 Abs. 1 GemHVO NRW).
§ 9
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk "künftig wegfallend" (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe nicht mehr besetzt werden.
(2) Soweit im Stellenplan der Vermerk "künftig umzuwandeln" (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen niedrigerer Besoldungsgruppen bzw. Stellen dieser Entgeltgruppe in Stellen niedriger Entgeltgruppen umzuwandeln.
§ 10
(1) Die für die Fertigstellung des Dorfsaal in Werthhoven bereitgestellten Haushaltsmittel in Höhe von 130.000 € werden mit einem Sperrvermerk versehen.
(2) Die in der Produktgruppe 1.12.01 „Verkehrsflächen, Straßen, Wege, Plätze“ veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 190.000 € für die Schulwegsicherung in der Austrasse werden in Höhe des Differenzbetrages zu den tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme gesperrt. Die nicht benötigten Haushaltsmittel sollen für Instandhaltungsmaßnahmen im Straßennetz der Gemeinde Wachtberg verwendet werden.
(3) Eine Mittelfreigabe kann nur jeweils nach vorheriger Anhörung des zuständigen Fachausschusses und Aufhebung des Sperrvermerks (auch Teilbeträge) durch den Haupt- und Finanzausschuss erfolgen.
§ 11
(1) Mit Wirkung zum 01.01.2007 wurde das kommunale Rechnungswesen von dem kameralistischen System auf die Grundprinzipien der doppelten Buchführung umgestellt. Die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen erfolgt auf die einzelnen Budgets der Produktbereiche, die unter Beachtung des vom Innenministerium bekannt gegebenen Produktrahmens (§ 4 Abs.1 GemHVO NRW) aufgestellt wurden.
(2) Die Bewirtschaftung der Erträge und Aufwendungen der einzelnen Budgets erfolgt eigenverantwortlich durch den Fachbereich. Die Verantwortung für die Einhaltung der Budgetgrundsätze obliegt den jeweils Mittelbewirtschaftenden Fachbereichsleitern (Budgetverantwortlicher). Die Verantwortung bezieht sich auf die Einhaltung des laufenden Budgetansatzes. Es ist Aufgabe der Budgetverantwortlichen, bei erkennbaren Abweichungen rechtzeitig steuernd einzugreifen.
(3) Die Budgets der einzelnen Produktbereiche werden innerhalb des zuständigen Fachbereichs zu einem Fachbereichsbudget zusammengefasst. Dies sind:
1. Der Produktbereich 1.02 des Fachbereichs 1,
2. die Produktbereiche 1.03, 1.06 des Fachbereichs 4,
3. die Produktbereiche 1.04, 1.05, sowie 1.07, 1.08 des Fachbereichs 2,
4. die Produktbereiche 1.09 bis 1.15 des Fachbereichs 3,
5. die Produktgruppen 1.01.01 bis 1.01.05 des Fachbereichs 5,
6. die Produktgruppen 1.01.06 bis 1.01.07 des Fachbereichs 6 und
7. die Produktgruppen 1.01.10 bis 1.01.11 des Fachbereichs 7.
(4) Eine Umverteilung innerhalb des Gesamtbudgets des betreffenden Fachbereichs zwischen den Produktbereichen ist nur durch den Kämmerer, nach vorheriger Zustimmung durch den Verwaltungsvorstand, möglich.
(5) Die internen Leistungsverrechnungen sind nicht Gegenstand der Budgetierung. Die sowohl bei den Primär- als auch bei den Sekundär-Kostenstellen veranschlagten Haushaltsmittel stehen in der Verteilungsmasse des Budgets nicht zur Verfügung. Das gleiche gilt sowohl für die Personalkosten als auch für die Abschreibungen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Budgetsumme (Zuschussbedarf je Fachbereich) ist grundsätzlich auszuschließen. Eine Umverteilung der Haushaltsermächtigungen zwischen den einzelnen Fachbereichen ist nach Anhörung der zuständigen Fachausschüsse nur durch den Haupt- und Finanzausschuss möglich. Sofern innerhalb des Gesamthaushaltes eine Deckung nicht möglich ist, ist in jedem Falle die Genehmigung des Rates einzuholen.
(6) Ergebnisverbesserungen im Produktbereich 1.16 (z.B. höhere Steuereinnahmen) sind zur vorzeitigen Schuldentilgung bzw. zur Aufstockung des Eigenkapitals zu verwenden.
§ 12
(1) Innerhalb der Produktbereichs-Budgets sind alle Aufwendungen, mit Ausnahme der in § 11 Abs. 5 genannten Aufwendungen bzw. Kosten (interne Leistungsverrechnungen, Personalaufwand, Abschreibungen) gegenseitig deckungsfähig. Ein besonderer Deckungsvermerk wird nicht vorgetragen.
(2) Die Ausgabeermächtigungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im Budget veranschlagten Erträgen. Bleiben die tatsächlichen Erträge hinter den Ansätzen zurück, muss eine Einsparung innerhalb des Budgets sichergestellt sein.
(3) Im umgekehrten Fall können die Ermächtigungen auf der Aufwandseite innerhalb des Budgets erhöht werden, sofern die speziellen Erträge innerhalb des Budgets die Haushaltsplanansätze übersteigen. Die Vorschriften des § 83 GO NRW sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(4) Einzahlungen im Finanzplan für Investitionen können nicht zur Finanzierung von Aufwendungen im Ergebnisplan herangezogen werden. Unter Berücksichtigung des Defizits im Ergebnisplan gilt dies auch für höhere Erträge im Ergebnisplan, diese dürfen nicht zur Finanzierung von Auszahlungen im Finanzplan herangezogen werden.
§ 13
(1) Sofern im Rahmen des Mittelbewirtschaftungsgrundsätze der §§ 11 und 12 dieser Haushaltssatzung die Fachbereichs-Budgetsumme nicht überschritten wird, können Ermächtigungen für Aufwendungen gemäß § 22 GemHVO übertragen werden. Der Budgetverantwortliche entscheidet eigenverantwortlich über die Mittelübertragung. Zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs kann der Kämmerer korrigierend auf die Mittelübertragung im Einzelfall eingreifen.
§ 14
(1) Unverzichtbare Voraussetzung für die Einführung des Budgetierungsverfahrens ist ein aussagefähiges Berichtswesen.
(2) Die Budgetverantwortlichen sind verpflichtet, regelmäßig über Vollzug und die voraussichtliche Entwicklung der Produktbereich-Budgets und des Erreichens der vereinbarten Zielvorgabe dem Bürgermeister und dem zuständigen Fachausschuss zu berichten. Gleichzeitig ist ein Bericht über die Entwicklung der internen Leistungsverrechnungen vorzulegen.
(3) Die Berichte der Fachbereiche sind vierteljährlich mit dem Stichtag zum
30. Juni, 30. September und 31. Dezember
eines jeden Haushaltsjahres zu erstellen. Im Interesse eines geordneten Haushaltsvollzugs kann der Kämmerer auch kürzere Fristen vorgeben.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2008
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit den Berichten vom 24.06. 2008 und 07.07. 2008 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.08. 2008 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2008 zu folgenden Zeiten:
Montag – Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
oder nach besonderer Vereinbarung,
im Rathaus, Berkum, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg, Zimmer 109, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wachtberg, den 22. Juli 2008
Der Bürgermeister
Theo Hüffel
Letzte Änderung: 11. August 2008 - © 2008 Gemeinde Wachtberg