DLR Westerwald-Osteifel/ Vereinfachte Flurbereinigung Holzweiler-Esch

Amtliche Bekanntmachung Vorläufige Besitzeinweisung (ohne Gründe)§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
und Überleitungsbestimmungen §§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG

I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 20.08.2008 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 22.07.2008 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.
Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.


II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686) ), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.


III. Hinweise
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.), nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen
Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und je ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, 1 Monat lang bei der Gemeindeverwaltung Grafschaft während der Dienststunden (oder beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn Otto Rönn, Schönbergstraße 86, 53501 Grafschaft) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten auf Antrag erläutert.
Desweiteren ist eine Übersichtskarte mit der neuen Feldeinteilung im Internet www.landentwicklung.rlp.de unter „Bodenordnungsverfahren“ einsehbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem DLR Westerwald-Osteifel, Aussenstelle Mayen, Bannerberg 4, 56727 Mayen oder dem DLR Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der oben genannten Behörden eingegangen ist.


Mayen, den 22.07.2008
Im Auftrag
gez. Kohlhaas

(Gerd Kohlhaas)
Vermessungsdirektor