2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg vom 22. April 2008

Amtliche Bekanntmachung Aufgrund von § 7 Abs. 3, Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW, S. 380) hat der Rat der Gemeinde Wachtberg am 22. April 2008 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende
2. Änderung der Hauptsatzung beschlossen.

Der § 15 Abs. der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:

Abs. 1

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Wachtberg, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg für die Dauer von zwei Wochen vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt und das Internet www.wachtberg.de auf den Anschlag hinzuweisen ist. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt veröffentlicht.

Abs. 2

Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg.

Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) die Satzung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder die sonstige ortsrechtliche Bekanntmachung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Wachtberg, den 27. Juni 2008

Theo Hüffel
Bürgermeister