8. Änderungssatzung zur Straßenverzeichnissatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

Amtliche Bekanntmachung Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung vom 22.04.2008 folgende Änderungssatzung zur Straßenverzeichnissatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg beschlossen.

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) sowie den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706),zuletzt geändert durch Artikel 74 des Zweiten Befristungsgesetztes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) und den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NRW 2008 S. 8) hat der Rat der Gemeinde Wachtberg in seiner Sitzung vom 22.04.2008 folgende Änderungssatzung zur Straßenverzeichnissatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg beschlossen.

Artikel I

Das als Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beigefügte Straßenverzeichnis wird um folgende Straßen ergänzt bzw. geändert: 

  • Am steinernen Kreuz in Wachtberg-Gimmersdorf
  • Johann-Zimmermann-Weg in Wachtberg-Oberbachem 
  • Om Dönz in Wachtberg-Fritzdorf 
  • Pastor-Büscher-Straße in Wachtberg-Fritzdorf 
  • Kesselgasse in Wachtberg-Fritzdorf

Für die Straßen Am steinernen Kreuz, Om Dönz, Pastor-Büscher-Straße und Kesselgasse ist die Gemeinde Wachtberg reinigungspflichtig.
Die Reinigungspflicht des Johann-Zimmermann-Weges obliegt den Anliegern.


Artikel II

Diese Satzung tritt mit dem 01.05.2008 in Kraft

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
  2. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bekanntmachung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, 
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wachtberg, den 30. Mai 2008

Theo Hüffel
(Bürgermeister)