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Linksammlung
Widmung der Erschließungsanlage „Gereonstraße“ in Wachtberg-Niederbachem gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NW
Nach Beschluss des Rates der Gemeinde Wachtberg vom 22.04.2008 ...
... werden die Straßenflächen der Erschließungsanlage „Gereonstraße“ in der Gemarkung Niederbachem, Flur 2, Flurstücke 1003, 1013, 1015, 1017, 1023, 1025, 1027, 1029, 1031, 1033, 1037, 1040, 1042, 1069 und 1071 gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NW für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW wird die Straße als Anliegerstraße eingestuft. Die gewidmeten Straßenflächen sind den der Verwaltung vorliegenden Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, die Bestandteile der Widmung sind, zu entnehmen.
Die insgesamt gewidmete Straßenfläche ist in dem beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskataster schraffiert dargestellt.
Einsichtnahme:
Der Beschluss des Rates der Gemeinde Wachtberg vom 22.04.2008 über die Widmungsverfügung kann bei der Gemeindeverwaltung Wachtberg, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum, Zimmer 110 während der Dienststunden oder nach Terminvereinbarung (Tel.: 0228/ 9544 152) innerhalb der Widerspruchsfrist eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Widmung kann vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung schriftlich Klage erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit der Gemeinde Wachtberg, Fachbereich 3, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg (Tel.: 0228/9544-155) in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Wachtberg, 30.04.2008
Gemeinde Wachtberg
Der Bürgermeister
Im Auftrag
J. Herrmann
Letzte Änderung: 16. Mai 2008 - © 2008 Gemeinde Wachtberg