1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wachtberg

Amtliche Bekanntmachung Der Rat der Gemeinde Wachtberg in seiner Sitzung am 26.02.2008 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wachtberg beschlossen.


Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. 10.2007 (GV NRW S. 380), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NRW S. 122), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW S. 662) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) hat der Rat der Gemeinde Wachtberg in seiner Sitzung am 26.02.2008 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wachtberg beschlossen:

Artikel I

In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“

Artikel II

Der Kostentarif zu § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„ 2. Fahrzeugeinsatz
Kommandowagen ( Wehrleiter ) 51,00 €
Einsatzleitwagen ( ELW 1 ) 76,00 €
Tanklöschfahrzeug ( TLF 8 ) 77,00 €
Tanklöschfahrzeug ( TLF 16 ) 65,00 €
Löschgruppenfahrzeug ( LF 8 ) 142,00 €
Löschgruppenfahrzeug ( LF 16-TS ) 73,00 €
Rüstwagen ( RW 1 ) 43,00 €
Gerätewagen ( GWG ) 73,00 €
Schlauchwagen ( SW 2000 ) 59,00 €
Mannschaftstransportfahrzeug ( MTF ) 68,00 € “

Artikel III

Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) die Satzung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder die sonstige ortsrechtliche Bekanntmachung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Wachtberg, den 18. April 2008
Theo Hüffel
Bürgermeister