3. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung

Amtliche Bekanntmachung zur Satzung des Kommunalunternehmens Gemeindewerke Wachtberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 03.04.2008

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW S. 708) hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 12.03.2008 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

In § 7 Abs. 1 wird nach dem Text zu b) folgendes ergänzt:

c) bei Straßen der Grundstückseigentümer bzw. der Straßenbaulastträger.

Artikel 2

Die Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wachtberg, den 03.04.2008
Strehl
(Vorstand)