Aktuelles
- Mitteilungen aus dem Rathaus
- Mitteilungen aus der Gemeinde
- Amtliche Bekanntmachungen
- Öffentliche Ausschreibungen
- Öffentliche Angebote
- Haushaltsplan
- Wachtberger Kulturwochen
- 40 Jahre Gemeinde Wachtberg
- Teilnahme am NRW-Tag
- Nachrichten-Archiv
- Pegelstände / Wetter
Termine
- Veranstaltungskalender
- Kultur-Newsletter
- Sprechstunden
- Sitzungstermine
- Öffnungszeiten
- Mülltermine
- Apothekennotdienst
- Blutspendetermine
- Fahrplan-Auskunft
- Redaktionsschlüsse Amtsblatt
Linksammlung
Vorzeitige Ausführungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren Remagen II Unkelbach
DLR Westerwald-Osteifel - Außenstelle Mayen, Bannerberg 4, 56727 MayenVorzeitige Ausführungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren Remagen II Unkelbach
§ 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG), (ohne Gründe)
I. Anordnung
Mit Wirkung vom 01.02.2008 wird die vorzeitige Ausführung des durch die Nachträge 1-4 geänderten Flurbereinigungsplanes im Flurbereinigungsverfahren Remagen II Unkelbach angeordnet.
II. Hinweise
Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
4. Soweit der Flurbereinigungsplan noch bestandskräftig geändert wird, wirkt die Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück.
5. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 14.02.2005(§ 66 FlurbG).
6. Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen.
Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird bekannt gemacht.
7. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem DLR Westerwald-Osteifel, Außenstelle Mayen, Bannerberg 4 in 56727 Mayen zu stellen.
Auslegung der vorzeitigen Ausführungsanordnung:
Je eine Kopie dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung mit Gründen liegt vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet zwei Wochen während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Remagen, Bachstraße 2 in 53424 Remagen und beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Hans Wiest, Marienhöhe 17 in 53424 Remagen-Rolandswerth zur Einsichtnahem für die Beteiligten aus.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem DLR Westerwald-Osteifel, Außenstelle Mayen, Bannerberg 4 in 56727 Mayen, oder dem DLR Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32 in 56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier, Referat 44, Willy-Brandt-Platz 3 in 54292 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der oben aufgeführten Behörden eingegangen ist.
Mayen, den 02.01.2008
Im Auftrag
Gerd Kohlhaas
(Vermessungsdirektor)
Letzte Änderung: 10. Januar 2008 - © 2008 Gemeinde Wachtberg