2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung der Gemeindewerke Wachtberg

Amtliche Bekanntmachung 2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung des Kommunalunternehmens Gemeindewerke Wachtberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 05.12.2007
Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am 04.12.2007 zugestimmt.

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 463 ff) hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 07.11.2007 die folgende Satzung beschlossen.
Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am 04.12.2007 zugestimmt.

Artikel 1

§ 3 Absatz 4 der Beitrags- und Gebührensatzung wird durch folgenden Text ersetzt:

Die Gebühr für Abfuhr und Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt 89,67 € je m³.
Die jährliche Gebühr für die Beseitigung der Inhaltstoffe aus abflusslosen Gruben bemisst sich nach dem Frischwasserbezug (§ 4).

Artikel 2

§ 4 Absatz 12 der Beitrags- und Gebührensatzung wird durch folgenden Text ersetzt:

Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,25 €.

Artikel 3

§ 5 Absatz 8 der Beitrags- und Gebührensatzung wird ersatzlos gestrichen.
Der alte Absatz 9 wird zu Absatz 8.

Artikel 4

§ 6 der Beitrags- und Gebührensatzung wird durch folgenden Text ersetzt:

§ 6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht am letzten Tag des Kalkulationszeitraumes. Kalkulationszeitraum ist regelmäßig das Kalenderjahr.

(2) Für Anschlüsse die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

(3) Bei Anschlüssen während eines Kalenderjahres ist der Kalkulationszeitraum der Restteil des Kalenderjahres vom Beginn des Monats an, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Bei Wegfall eines Anschlusses ist der Kalkulationszeitraum der Teil des Kalenderjahres bis zum Ende des Monats in dem der Zeitpunkt des Wegfalls liegt.

Artikel 5

§ 8 der Beitrags- und Gebührensatzung wird durch folgenden Text ersetzt:

§ 8
Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern in dem Bescheid kein abweichender Termin angegeben ist.

(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zähleinrichtungen erfolgt einmal jährlich. Die Ablesung der Zähler erfolgt zum Ende des abgelaufenen Kalenderjahrs. Die Abrechnung erfolgt zum Ende des Kalkulationszeitraums. Soweit erforderlich, kann sich das Kommunalunternehmen hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bzw. von Beauftragten bedienen.

Artikel 6

§ 9 der Beitrags- und Gebührensatzung wird durch folgenden Text ersetzt:

§ 9
Vorausleistungen

(1) Das Kommunalunternehmen erhebt im Zeitraum von Februar bis Dezember einen jeden Jahres monatliche Vorausleistungen in Höhe von 1/11 der Abrechnungssumme des Vorjahres. Die Vorausleistungssätze entsprechen den Gebührensätzen nach § 4 (12) und § 5 (8). Ist eine Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushaltungen und Betriebe.

(2) Ist die Gebührenschuld für den Kalkulationszeitraum größer als die Summe der geleisteten Vorausleistungen, so ist der Fehlbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Ist die Gebührenschuld geringer als die Summe der geleisteten Vorausleistungen, so wird der übersteigende Betrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids mit den Vorausleistungen für den folgenden Kalkulationszeitraum verrechnet oder erstattet.

(3) Ergeben sich im Laufe eines Kalenderjahres erhebliche Veränderungen in der Nutzung des Grundstücks (Anzahl der Haushaltsmitglieder o.ä.), so kann die Vorausleistung des Gebührenpflichtigen den geänderten Verhältnissen angepasst werden.

Artikel 7

Die Änderungen treten ab 01.01.2008 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wachtberg, den 05.12.2007

Strehl
(Vorstand)