Offenlage der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02-10 „Einkaufszentrum“, Berkum

Amtliche Bekanntmachung Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am 04.12.2007 eine 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02-10 „Einkaufszentrum“, Berkum im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB beschlossen.

Ziel dieser Planänderung ist die Zulässigkeit zur Ansiedlung eines Gartencenters bzw. Baumarktes im eingeschränkten Gewerbegebiet.

Der Änderungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Ziel dieser Planänderung ist die Zulässigkeit zur Ansiedlung eines Gartencenters bzw. Baumarktes im eingeschränkten Gewerbegebiet.

Der Änderungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Gleichzeitig hat der Rat der Gemeinde Wachtberg in seiner Sitzung am 04.12.2007 beschlossen, den Planentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02-10, „Einkaufszentrum“, Berkum gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 21. 12.2006 (BGBl. I S. 3316), offen zu legen.

Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit

vom 27.12. 2007 bis einschließlich 28.01.2008

im Rathaus der Gemeinde Wachtberg, Zimmer 115, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum, während der folgenden Dienststunden:

Montag – Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Anregungen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Über die fristgerecht eingegangenen Anregungen entscheidet der Rat in öffentlicher Sitzung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können hierbei unberücksichtigt bleiben.
Das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag bei Gericht gem. § 47 VwGO, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können

Wachtberg, den 28.11.2007
Gemeinde Wachtberg
Der Bürgermeister

In Vertretung
Stefan Hahn
Beigeordneter