Volkhochschulzweckverband Meckenheim Rheinbach Swisttal

Amtliche Bekanntmachung Haushaltssatzung 2007

Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498). in Verbindung mit den §§ 8, 19 Abs.2 und 29 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) hat die Verbandsversammlung des Volkhochschulzweckverbandes Meckenheim, Rheinbach, Swisttal in ihrer Sitzung am 4.9.2007 folgende Haushaltssatzung 2007 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird im

Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 2.491.580 EURO
in der Ausgabe auf 2.491.580 EURO

Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 0 EURO
in der Ausgabe auf 0 EURO

festgesetzt.

§ 2

Die Verbandsumlage wird auf 883.113 EURO festgesetzt und gemäß § 21 der Verbandssatzung wie folgt auf die Verbandsmitglieder verteilt:

Meckenheim 304.926 EURO
Rheinbach 370.626 EURO
Swisttal 207.562 EURO

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 500.000 EURO festgesetzt.

§ 4

Gemäß § 18 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung sind die Ausgaben des Verwaltungshaushalts mit Ausnahme der Verfügungsmittel sowie der vermischten Ausgaben untereinander gegenseitig deckungsfähig. Veranstaltungsbezogene Mehreinnahmen berechtigen zu entsprechenden veranstaltungsbezogenen Mehrausgaben.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 19 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung der Verbandsumlage wurde durch den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 24.09.2007 erteilt.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rheinbach, 09.10.2007
Petra Kalkbrenner
Vorsitzende der Verbandsversammlung