Hundehaltung
Zuständige Stelle
Gemeinde Wachtberg
Der Bürgermeister
Fachbereich I - Sicherheit und Ordnung
Rathausstraße 34
53343 Wachtberg
Telefon (0228) 95 44-0
Telefax (0228) 95 44-123
Ansprechpartner/innen
von Wirtz, Markus
Telefon (0228) 9544-126
Zimmer 014 (Rathaus, Erdgeschoss)
E-Mail markus.von_wirtz@wachtberg.de
Sprechzeiten
Montag-Freitag 08.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag Nachmittag 14.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten auf Verabredung.
Informationen
Hunde in der Gemeinde Wachtberg haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den dicht bebauten Wohngebieten der inneren Ortsteile. Nicht selten kommt es hier zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners ist, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.
Derart entstehende Spannungen brauchen nicht zu sein. Auch die Gemeinde Wachtberg bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.
Wir wollen Sie daher auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden nochmals aufmerksam machen:
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Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand durch sie gefährdet wird.
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Hunde dürfen außerhalb der Ortschaften auf öffentlichen Wegen nur dann unangeleint laufen gelassen werden, wenn sie zu jeder Zeit durch Zurufe Ihres Halters/ Hundeführers unter Kontrolle gebracht werden können. Ist dies nicht möglich, müssen sie angeleint bleiben.
Eine Ausnahme bildet das Ausführen von Hunden in Naturschutzgebieten, in denen Hunde immer (!) angeleint sein müssen. Ausgewiesene Naturschutzgebiete sind hier der Rodderberg, der Dächelsberg/ Ließemer Berg und der Kottenforst.
Für Hunde bestimmter Rassen, die als gefährlich eingestuft sind oder eine bestimmte Körpergröße überschreiten, gelten gesonderte Bestimmungen (siehe unten!). -
Im Wald müssen Hunde abseits der öffentlichen Waldwege zum Schutz des Wildes an der Leine geführt werden.
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Ohne Begleitung einer Person dürfen Hunde nicht frei umherlaufen.
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Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Hunde auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen an der Leine geführt werden.
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Auch in den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.
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Auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
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Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich. Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze über Gebühr durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung zur Verfügung. Es gefällt sicherlich niemandem, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist.
Deshalb unsere Bitte an Sie: Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist, d.h. außerhalb der Ortschaften zwischen Feld und Wald. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen. Behilflich dabei können Ihnen die so genannten Hundetüten sein, die im Fachhandel (z.B. Zoo-Läden, Garten-Centern, teilweise Drogerien) zu beziehen sind.
Es geschieht leider immer wieder, dass freilaufende Hunde Menschen, insbesondere Kinder, andere Hunde, Weidetiere oder Wildtiere anfallen und verletzen. Diese Gefahren können auf ein Minimum reduziert werden, wenn die Vorschriften gegen das freie Laufen lassen von Hunden beachtet werden.
Näheres können Sie bei der örtlichen Ordnungsbehörde erfragen (Tel.: 0228 / 9544 – 126). Wir bitten Sie um Unterstützung und Beachtung der Regeln, damit sich unsere vielfältigen Bemühungen um mehr Umweltschutz und Sicherheit in der Gemeinde Wachtberg auszahlen und Ihnen, Ihrem Hund und allen Mitbürgern das Zusammenleben erleichtert wird.
Formulare
Unabhängig von der Meldung nach dem Landeshundegesetz NW muss der Hund auch steuerlich gemeldet werden. Nutzen Sie hierzu das Formular Hundesteuer-Anmeldung. Das Landeshundegesetz NW (LHundG NW) finden Sie im Bürgerservice Landes-Recht des Innenministeriums NRW.
- Anzeige gemäß § 11 Abs. 1 des Landeshundegesetztes (LHundG NRW) über die Haltung eines großen Hundes (über 40 cm groß oder über 20 kg schwer) (pdf)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten, Ausbilden und Abrichten von Hunden bestimmter Rassen, die als gefährlich eingestuft werden, von Kreuzungen dieser Rassen oder Mischlingen nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetztes (LHundG NRW) (pdf)
Letzte Änderung: 01. Oktober 2007 - © 2007 Gemeinde Wachtberg