Straßenunterhaltung (Gemeindestraßen, Wirtschaftswege)
Zuständige Stelle
Gemeinde Wachtberg
Der Bürgermeister
Fachbereich VII - Technische Dienste
Baubetriebshof
Neuenahrer Str. 10
53343 Wachtberg-Berkum
Telefon (0228) 95 44-0
Telefax (0228) 95 44-123
Postanschrift:
Rathausstraße 34
53343 Wachtberg
Ansprechpartner/in
Engel, Gerd
Telefon:
(0228) 18 47 85 98 (direkte Durchwahl für Bürger)
(0228) 9544-162 (c/o Gemeindeverwaltung)
Baubetriebshof, Neuenahrer Str. 10, Wachtberg-Berkum
E-Mail gerd.engel@wachtberg.de
Auel, Sigrid
Telefon:
(0228) 18 47 35 67 (direkte Durchwahl für Bürger)
(0228) 9544-195 (c/o Gemeindeverwaltung)
Baubetriebshof, Neuenahrer Str. 10, Wachtberg-Berkum
E-Mail sigrid.auel@wachtberg.de
Informationen zu Heckenschnitten
Heckenschnitte /-rodungen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden. In der übrigen Zeit des Jahres ist dies durch das Landschaftsgesetz NW verboten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Soweit innerhalb dieser Schutzfrist eine Rodung oder Beschneidung erfolgen muss, ist dies bei der Unteren Landschaftsbehörde zu beantragen.
Rodungen (oder Fällungen) im Landschaftsschutz unterliegen jedoch einer weiteren Regelung. Generell muss für jede Fällung oder Rodung im Landschaftsschutzgebiet eine Genehmigung bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises beantragt werden.
Das Schnittgut darf nur in Ausnahmefällen verbrannt werden. Hierzu ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Voraussetzung für die Verbrennungserlaubnis ist, dass die Kosten einer anderweitigen Entsorgung wirtschaftlich unzumutbar sind.
Anträge sind mit Angabe der Flur- und Parzellennummer, auf der die Verbrennung stattfinden soll, über die Gemeinde an den Rhein-Sieg-Kreis zu richten. Im Antrag sind die Entsorgungskosten zu beziffern. Die Genehmigungsgebühr beträgt 50 Euro.
Aufgrund der eingeschränkten Finanzlage der Gemeinde Wachtberg und der hierdurch bedingten Notwendigkeit der allgemeinen Kosteneinsparung werden Heckenschnitte auf Gemeindegrundstücken, mit Ausnahme von Form- und Pflegeschnitten, nur dort durchgeführt, wo eine dringende Notwendigkeit, das heißt eine rechtliche Verpflichtung besteht.
Wegebegleitende Hecken
Hecken, die auf gemeindeeigenen Grundstücken stehen, werden von der Gemeinde nur im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zurückgeschnitten.
Das heißt, bei Einmündungen von Wirtschaftswegen werden die seitlichen „Sichtdreiecke“ freigeschnitten, so dass die erforderliche Sicht in den einmündenden Straßenverkehr sichergestellt ist.
Des Weiteren werden Hecken, die in Verkehrswege hineinwachsen (in der Regel handelt es sich um Wirtschaftswege) bis 50 Zentimeter hinter den Wegerand, auf einer Höhe von maximal vier Metern freigeschnitten.
Soweit es sich hierbei um Hecken auf Privatgrundstücken handelt, obliegt diese Verpflichtung zum Heckenschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entsprechend dem jeweiligen Grundstückseigentümer.
Feldhecken werden auf der Seite zum Feld hin nicht von der Gemeinde zurückgeschnitten. Falls nötig, ist dieser Heckenschnitt vom jeweiligen Grundstückseigentümer durchzuführen.
Heckenschnitte an Bachläufen
Bachbegleitende Gehölze an Wegen werden von der Gemeinde nur entsprechend der Regelung bei wegebegleitenden Hecken zurückgeschnitten. Zu privaten Grundstücken hin muss dies – falls erforderlich – durch den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgen.
Hecken- bzw. Baumschnitte an forstwirtschaftlichen Wegen
Hecken- und Baumschnitte an forstwirtschaftlichen Wegen sind so auszuführen, dass der hier übliche Verkehr sichergestellt ist. In der Regel ist dies der Fuß- und Radfahrverkehr sowie der forstwirtschaftliche Verkehr.
Insoweit hat der jeweilige Waldbesitzer, egal ob es sich um die Gemeinde oder um eine Privatperson handelt, in der Regel nur eine eingeschränkte Verpflichtung, Hecken oder Bäume, die in den Waldweg hineinwachsen, beizuschneiden.
Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht bestehen hier nicht die hohen Anforderungen, die an Wege des allgemeinen Verkehrs oder des landwirtschaftlichen Verkehrs gestellt werden.
Letzte Änderung: 24. März 2010 - © 2010 Gemeinde Wachtberg